§ 17 Maut-Basisdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden müssen dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor Beginn der Mauterhebung die für die Mauterhebung erforderlichen Maut-Basisdaten nach Absatz 2 mitteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Maut-Basisdaten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten ist dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens drei Monate vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.