§ 12 Abdeckung der mautpflichtigen Streckennetze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten nach seiner Registrierung alle zum Mautdienst gehörenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzudecken. Soweit sich die mautpflichtigen Streckennetze ändern oder aus einem anderen Grund keine vollständige Abdeckung mehr gegeben ist, ist der Anbieter verpflichtet, die vollständige Abdeckung innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Streckennetzes oder dem Wegfall der vollständigen Abdeckung wiederherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder zugelassene Anbieter ist verpflichtet, seine Nutzer über die von ihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze sowie die eintretenden Änderungen unverzüglich zu unterrichten. Jeder beim Bundesamt für Güterverkehr registrierte Anbieter ist ferner verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Erklärung über die mautpflichtigen Streckennetze, in denen er mautdienstbezogene Leistungen erbringt, zu übermitteln. Das Bundesamt für Güterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich, ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.