§ 10a Vergütung
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/10a#abs-1 (1) Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder eines Landes zahlt jedem zugelassenen Anbieter eine Vergütung. Die Methode der Berechnung wird von der zuständigen Behörde transparent, diskriminierungsfrei und für alle Anbieter, die für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zugelassen sind, identisch festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9 veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautSysG%202014/10a#abs-2 (2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem Betreiber, dem der Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder der beauftragt wurde, an der Erhebung der Maut mitzuwirken, muss die Methode der Berechnung der Vergütung der Anbieter derselben Struktur folgen wie bei der Vergütung vergleichbarer Dienste des Betreibers. Die Höhe der Vergütung der Anbieter kann sich von der Vergütung des Betreibers unterscheiden, soweit
Änderungsverlauf
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 10a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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