Gesetze / Mauergrundstücksgesetz
MauerG§ 7 Rechtsweg
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 04.04.2003 – V ZR 268/02Zitiert von 2
- BGH, 30.06.2011 – V ZR 234/10Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer nach der Wiedervereinigung: Bescheidung des Antrags auf Rückerwerb durch Verwaltungsakt der zuständigen Stelle; Klagefrist bei Bescheidung des Erwerbsanspruchs in mehreren Bescheiden
- BGH, 20.01.2005 – V ZB 35/04Zitiert von 3
- BGH, 05.06.2008 – V ZR 127/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/7#abs-1 (1) Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/7#abs-2 (2) Eine Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Die Klagefrist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MauerG/7#abs-3 (3) Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn der Berechtigte über die Klagemöglichkeit, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.