Gesetze / Mauergrundstücksgesetz

MauerG

§ 6 Rechtsverordnungsermächtigung

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.

§ 5 § 7