Gesetze / Mauergrundstücksgesetz

MauerG

§ 4 Antragsfrist

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.

§ 3 § 5