Gesetze / Mauergrundstücksgesetz
MauerG§ 4 Antragsfrist
Stand: 10.06.2019
Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.
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- BGH, 30.06.2011 – V ZR 234/10Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer nach der Wiedervereinigung: Bescheidung des Antrags auf Rückerwerb durch Verwaltungsakt der zuständigen Stelle; Klagefrist bei Bescheidung des Erwerbsanspruchs in mehreren Bescheiden
- BGH, 08.02.2007 – V ZR 166/06Zitiert von 1
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