Gesetze / Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten
MaschMahnVordrV§ 3 Zulässige Abweichungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaschMahnVordrV/3#abs-1 (1) Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 7 bestimmten Vordrucken sind zulässig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaschMahnVordrV/3#abs-2 (2) Maßgebend für die Gestaltung der Abweichungen nach Absatz 1 ist die durch Verwaltungsabkommen der Länder eingerichtete Koordinierungsstelle für Pflege und Weiterentwicklung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens.
Änderungsverlauf
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18.07.1991 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 (BGBl. I 1547)
BGBl. 1991 I S. 1547
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.