Gesetze / Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten
MaschMahnVordrV§ 2 Zweitschriften, Ausfertigungen
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaschMahnVordrV/2#abs-1 (1) Die in den Anlagen 3, 4, 6 und 7 bestimmten Vordrucke für den Widerspruch, den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids und die Anträge auf Neuzustellung des Mahn- und des Vollstreckungsbescheids sind mit einer Zweitschrift für die Unterlagen der Partei zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaschMahnVordrV/2#abs-2 (2) Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck ist für die dem Antragsteller zu erteilende Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids mit dem Aufdruck "Ausfertigung für den Antragsteller" und für die Zustellung an den Antragsgegner mit dem Aufdruck "Ausfertigung für den Antragsgegner" zu versehen.
Änderungsverlauf
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18.07.1991 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 (BGBl. I 1547)
BGBl. 1991 I S. 1547
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.