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# § 3 MaschMahnVordrV — Zulässige Abweichungen

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 7 bestimmten Vordrucken sind zulässig:

- 1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

- 2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder deren Verständnis zu erschweren, ermöglichen, für die maschinelle Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter einzusetzen;

- 3. Ausführung in einer Fassung, in die für regelmäßig in größerer Zahl wiederkehrende Fälle gleicher Art die Auswahlfelder, Auswahltexte und Felder für Mehrfachangaben nur in dem für diese Fälle notwendigen Umfang aufgenommen werden. Dies gilt nicht für den in Anlage 3 bestimmten Vordruck für den Widerspruch.

(2) Maßgebend für die Gestaltung der Abweichungen nach Absatz 1 ist die durch Verwaltungsabkommen der Länder eingerichtete Koordinierungsstelle für Pflege und Weiterentwicklung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens.

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Zitiervorschlag: § 3 MaschMahnVordrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MaschMahnVordrV/3

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