Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 5a Meldepflichten der Alkoholwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1 000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.
Änderungsverlauf
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16.11.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2020 I S. 2431
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.