Gesetze / Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
MarktONOG§ 15a Übermittlung von Einzelangaben für die wissenschaftliche Forschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben, übermitteln, soweit
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einzelangaben dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung oder die Weitergabe an andere Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Einzelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Einzelangaben zu anonymisieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarktONOG/15a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann kontrolliert, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten weder automatisiert verarbeitet noch in oder aus nichtautomatisierten Dateien verwendet noch für eine automatisierte Verarbeitung oder für eine Verwendung in automatisierten Dateien erhebt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 15a neu gefasst durch Artikel 104 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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