Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.

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