Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 8 Widerspruchsausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:
Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht, nicht selbst vorgenommen haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.
Änderungsverlauf
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25.03.2025 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2025 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2025 I Nr. 100
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.