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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 100
BGBl. 2025 I Nr. 100 · 17.750 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 1. April 2025 Nr. 100
Dritte Verordnung
zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher
Vorschriften1
Vom 25. März 2025
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund
– des § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert
worden ist,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 3, 3a, 3b, 3c und 6, Absatz 2 Satz 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 234) geändert worden ist,
– des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 und Satz 2, Absatz 2 sowie des § 113 Satz 1 Nummer 2, 4, 5,
Satz 2 und 3 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, sowie
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist:
1
Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19)
und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der
Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und
zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über
Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von
Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94) sowie der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45).

Artikel 1
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 72 wird die folgende Nummer 73 eingefügt:
„73. See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)“.
b) Die bisherigen Nummern 73 bis 75 werden zu den Nummern 74 bis 76.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle in Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 20 bis 41 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
„Absatz 1“ ersetzt.
bb) In den Nummern 28 bis 31 sowie 33 bis 41 wird jeweils in der zweiten Spalte die Angabe „oder“ durch die
Angabe „und“ ersetzt.
cc) In Nummer 35 wird in der zweiten Spalte die Angabe „mit Blendwirkung“ gestrichen.
b) In der Tabelle in Abschnitt 3 wird die Zeile zu Nummer 22 durch die folgende Zeile ersetzt:
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„22 Erlass von Verboten oder Geboten § 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV 297 – 595“.
sowie Zulassung von Ausnahmen
jeweils im Einzelfall
c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird die Angabe „24 – 30 sowie 32 – 33“ durch die Angabe „24 – 30,
32 – 33 und 145“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 der Vorbemerkungen wird die Angabe „147“ durch die Angabe „150“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 der Vorbemerkung wird die Angabe „145 – 148“ durch die Angabe „148 – 151“ ersetzt.
dd) In den Nummern 38 bis 40 der Tabelle wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „SeeAnlG“ durch die
Angabe „SeeAufgG“ ersetzt.
d) In den Nummern 142 und 143 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4,“
ersetzt.
e) Die Tabelle in Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabschnitt I. Buchstabe C. wird in den Nummern 0201 und 0202 jeweils in der zweiten Spalte die
Angabe „in der Auslandsfahrt“ gestrichen.
bb) Nach Unterabschnitt II. Buchstabe B. Nummer 2102 wird die folgende Nummer 2103 eingefügt:
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„2103 Erteilung des Internationalen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 164“.
Ausnahmezeugnisses für i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und
unbemannte Bargen ohne eigenen Anlage 2 Abschnitt A. 1. II.
Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf Nummer 14a SchSV i. V. m. MARPOL
die Verhütung der Ölverschmutzung Anlage I Regel 3 Absatz 7
nach MARPOL Anlage I Regel 3
Absatz 7

cc) Nach Unterabschnitt II. Buchstabe D. Nummer 2302 wird die folgende Nummer 2303 eingefügt:
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„2303 Erteilung des Internationalen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 164“.
Ausnahmezeugnisses für i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II.
unbemannte Bargen ohne eigenen Nummer 16b SchSV i. V. m. MARPOL
Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf Anlage IV Regel 3 Absatz 2
die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser nach MARPOL
Anlage IV Regel 3 Absatz 2
dd) Nach Unterabschnitt II. Buchstabe E. Nummer 2405 wird die folgende Nummer 2406 eingefügt:
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„2406 Erteilung des Internationalen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 164“.
Ausnahmezeugnisses für i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II.
unbemannte Bargen ohne eigenen Nummer 17b SchSV i. V. m. MARPOL
Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf Anlage VI Regel 3 Absatz 4
die Verhütung der
Luftverunreinigung durch Schiffe
nach MARPOL Anlage VI Regel 3
Absatz 4
ee) Nach Unterabschnitt III. Buchstabe B. Nummer 3108 wird die folgende Nummer 3109 eingefügt:
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„3109 Erteilung von Ausnahmen und § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, 65,80“.
Genehmigungen aufgrund der § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und 4,
SeeUnterkunftsV § 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz 6,
§ 18 Absatz 3, § 19 Absatz 2,
§ 20 Absatz 4 und 7,
§ 25 SeeUnterkunftsV
f) Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „15“ durch die Angabe „15,30“ ersetzt.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die
beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslands
zustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein
Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben.“
bb) Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 25 wird in Spalte 4 die Angabe „16,70“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
bbb) In Nummer 26 wird in Spalte 4 die Angabe „36,20“ durch die Angabe „36,50“ ersetzt.
ccc) In Nummer 27 wird in Spalte 4 die Angabe „18,25“ durch die Angabe „18,55“ ersetzt.
ddd) In Nummer 28 wird in Spalte 4 die Angabe „42“ durch die Angabe „42,30“ ersetzt.
eee) In Nummer 29 wird in Spalte 4 die Angabe „44,70“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
fff) In Nummer 30 wird in Spalte 4 die Angabe „43,15“ durch die Angabe „43,45“ ersetzt.
ggg) In Nummer 31 wird in Spalte 4 die Angabe „46,10“ durch die Angabe „46,40“ ersetzt.
hhh) In Nummer 32 wird in Spalte 4 die Angabe „44,70“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
iii) In Nummer 33 wird in Spalte 4 die Angabe „42“ durch die Angabe „42,30“ ersetzt.
jjj) In Nummer 34 wird in Spalte 4 die Angabe „43,15“ durch die Angabe „43,45“ ersetzt.
kkk) In Nummer 35 wird in Spalte 4 die Angabe „45,10“ durch die Angabe „45,40“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 4 die Angabe „(§ 15 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 15
Absatz 3)“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Die Bescheinigung ist“ durch die Angabe „Der Bootsführer hat die
Bescheinigung“ ersetzt.
3. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird das Komma am Ende durch die Angabe „oder“ ersetzt.
bb) Die Buchstaben g und h werden gestrichen.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „zuwiderhandelt.“ durch die Angabe „zuwiderhandelt,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
„6. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt oder
7. entgegen § 15 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat.“
4. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 15 Absatz 2)“ durch die Angabe „(zu § 15 Absatz 3)“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Ist ein Seedienst
tauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der
bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. Ein unbrauchbar gewordenes oder
wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Anforderungen im Schiffsdienst“ die Angabe „oder das
Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin““
eingefügt.
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die
Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen
durch Vorlage einer Bescheinigung
1. eines Augenarztes oder
2. eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung
des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann.“
5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Notfallmedizin“ die Angabe „, Klinische Akut- und Notfallmedizin“
eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über
umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der
Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“.“
c) Nummer 5 wird gestrichen.

6. In Anlage 1 wird die Tabelle der Nummer 6.2 wie folgt geändert:
a) In der Zeile F11-19 wird in der zweiten Spalte die Angabe „illegalen“ gestrichen.
b) Die Angabe zum ICD-10 Diagnose-Code O00-99 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe in der dritten und fünften Spalte wird gestrichen.
bb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen Schwangere vor allem dann nicht beschäftigt werden,
wenn eine ärztliche Bescheinigung über ein Beschäftigungsverbot vorliegt (§ 3 Absatz 1 MuSchG) oder
bei Arbeiten, bei denen die Schwangere schädlichen Einwirkungen (z. B. gesundheitsgefährdende
Stoffe, Erschütterungen, Lärm) ausgesetzt ist (§ 4 MuSchG).“
7. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird in der zweiten Spalte der zweiten Zeile die Angabe „X“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird in der ersten Spalte der ersten Zeile die Angabe „Einmal-Kunststoff-Katheter“ durch
die Angabe „Verweil-Katheter“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird die Angabe
„Wendl-Tubus X“
durch die folgende Angabe ersetzt:
„Tourniquet X X“.
Artikel 4
Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 72 Absatz 5 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
„d) Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung zum berufsqualifizierenden Bildungsgang Schiffsbetriebs
technischer Assistent SBTA Technik und“.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 72
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7b Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 3 Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 7
Außerkrafttreten
Die BSH-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
21. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 49) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung
außer Kraft.

Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. März 2025
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 100. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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