Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung

MariMedV

§ 7 Ablehnung der Seediensttauglichkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.

§ 6 § 8