Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/15#abs-1 (1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von
tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/15#abs-2 (2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.