Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er
Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.
Änderungsverlauf
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25.03.2025 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2025 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2025 I Nr. 100
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