Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/5#abs-1 (1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er
Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/5#abs-2 (2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/5#abs-3 (3) Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 MariMedV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Hamburg, 16.11.2017 – 3 Bs 243/17Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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25.03.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2025 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2025 I Nr. 100
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