Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/4#abs-1 (1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/4#abs-2 (2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 MariMedV →
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- OVG Hamburg, 16.11.2017 – 3 Bs 243/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.