Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 19 Registrierung von Schiffsärzten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung
erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
Änderungsverlauf
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25.03.2025 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2025 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2025 I Nr. 100
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