Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 18 Inhalt und Durchführung der Lehrgänge
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/18#abs-1 (1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/18#abs-2 (2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/18#abs-3 (3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/18#abs-4 (4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/18#abs-5 (5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus.