Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 16 Zulassung von Lehrgängen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2581)
BGBl. 2017 I S. 2581
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.