Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 17 Überwachung der Anbieter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/17#abs-1 (1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/17#abs-2 (2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/17#abs-3 (3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/17#abs-4 (4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen.