Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er
erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsuntersuchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.
Änderungsverlauf
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25.03.2025 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2025 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2025 I Nr. 100
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