Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Stand: 10.06.2019
Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 MariMedV →
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