Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung
MariMedV§ 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13#abs-1 (1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er
erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13#abs-2 (2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13#abs-3 (3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.