Gesetze / Maritime-Medizin-Verordnung

MariMedV

§ 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13#abs-1 (1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er

1.
die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
2.
die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2

erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13#abs-2 (2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
eines Augenarztes oder
2.
eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MariMedV/13#abs-3 (3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.

§ 12 § 14