Gesetze / BaFin-Hinweisgeberverordnung
BaFinHwgebV§ 3 Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht in einer gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Rubrik auf ihrer Internetseite Informationen zur Entgegennahme von Verstoßmeldungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Informationen müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.