Gesetze / BaFin-Hinweisgeberverordnung
BaFinHwgebV§ 2 Spezielle Kommunikationskanäle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/2#abs-1 (1) Die Bundesanstalt richtet für die Entgegennahme von Verstoßmeldungen und für die Folgekommunikation spezielle Kommunikationskanäle ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/2#abs-2 (2) Die speziellen Kommunikationskanäle müssen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/2#abs-3 (3) Die Bundesanstalt schafft spezielle Kommunikationskanäle für:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/2#abs-4 (4) Verstoßmeldungen, die auf anderen Wegen als über die speziellen Kommunikationskanäle bei der Bundesanstalt eingehen, werden unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Beschäftigten weitergeleitet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/2#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der speziellen Kommunikationskanäle geeigneter Dritter bedienen.