Gesetze / BaFin-Hinweisgeberverordnung

BaFinHwgebV

§ 4 Information von meldenden Personen

Stand: 03.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/4#abs-1 (1) Die Bundesanstalt informiert die meldende Person über die in § 3 Absatz 2 genannten Informationen vor oder spätestens während der Entgegennahme einer Verstoßmeldung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/4#abs-2 (2) Die Bundesanstalt bestätigt der meldenden Person den Eingang einer schriftlichen Verstoßmeldung unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse. Die Bestätigung unterbleibt, wenn

1.
sich die meldende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder
2.
die Bundesanstalt Grund zu der Annahme hat, dass die Bestätigung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/4#abs-3 (3) Die Bundesanstalt gibt der meldenden Person innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung besonders umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der meldenden Person mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/4#abs-4 (4) Die Bundesanstalt teilt der meldenden Person das Ergebnis der durch die Verstoßmeldung im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgten Untersuchungen nach deren Abschluss mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarVerstMeldV/4#abs-5 (5) Die Rückmeldung nach Absatz 3 und die Mitteilung nach Absatz 4 dürfen nur solche Angaben enthalten, die mit gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der durch die Meldung betroffenen Personen vereinbar sind.

§ 3 § 5