Gesetze / Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
MagvG§ 5 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/5#abs-1 (1) Der Träger des Vorhabens hat die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig zu unterrichten über
Er hat der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/5#abs-2 (2) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung findet vor Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens statt. Die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereitenden Verfahren bleibt davon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/5#abs-3 (3) Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Behörde spätestens mit der Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens, im Übrigen unverzüglich mitzuteilen.