Gesetze / Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
MagvG§ 6 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/6#abs-1 (1) Für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gilt § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde unterrichtet und berät den Träger des Vorhabens – abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – in jedem Fall entsprechend dem Planungsstand des Verkehrsinfrastrukturprojektes frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die er voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/6#abs-3 (3) Abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss vor der Unterrichtung die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/6#abs-4 (4) Die Besprechung hat sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und der weiteren mit dem Verkehrsinfrastrukturprojekt verbundenen Umweltprüfungen zu erstrecken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/6#abs-5 (5) Die zuständige Behörde muss über § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus auch der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gelegenheit zur Teilnahme an der in Absatz 3 genannten Besprechung und zur Äußerung in dieser Besprechung geben.