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# § 5 MagvG — Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Träger des Vorhabens hat die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig zu unterrichten über

- 1. die Ziele des Verkehrsinfrastrukturprojektes,

- 2. die Mittel, die erforderlich sind, um das Verkehrsinfrastrukturprojekt zu verwirklichen, und

- 3. die voraussichtlichen Auswirkungen des Verkehrsinfrastrukturprojektes.

Er hat der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben.

(2) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung findet vor Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens statt. Die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereitenden Verfahren bleibt davon unberührt.

(3) Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Behörde spätestens mit der Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens, im Übrigen unverzüglich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 5 MagvG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/5

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