Gesetze / Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz
MagvG§ 4 Vorbereitendes Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/4#abs-1 (1) Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 und § 2a Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/4#abs-2 (2) Das vorbereitende Verfahren umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/4#abs-3 (3) Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestimmungen für das Planfeststellungsverfahren und für daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird. Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MagvG/4#abs-4 (4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom Träger des Vorhabens durchgeführt. Das vorbereitende Verfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.