Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 22 Festlegungen
Stand: 10.06.2019
Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:
Änderungsverlauf
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15.11.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.