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# § 22 MaStRV — Festlegungen

Marktstammdatenregisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:

- 1. weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,

- 2. weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,

- 3. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,

- 4. Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,

- 5. Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,

- 6. die Definitionen der einzutragenden Daten oder

- 7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.

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Zitiervorschlag: § 22 MaStRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/22

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