§ 7 Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/7?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/7?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/7?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/7?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/7?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/7?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 12 Abs. 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.