§ 16 Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
Stand: 10.06.2019
Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich zusammen und veröffentlicht die Ergebnisse.