§ 15 Datenübermittlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/15#abs-1 (1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/15#abs-2 (2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 MZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Hamburg, 23.05.2017 – 2 E 4284/17Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.