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§ 16 MZG — Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

Mikrozensusgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich zusammen und veröffentlicht die Ergebnisse.