Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München
MVITAufstV§ 16 Dienstliche Beurteilung über Bewährung
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/16#abs-1 (1) Am Ende der berufspraktischen Einführungszeit ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/16#abs-2 (2) Aus der dienstlichen Beurteilung muss hervorgehen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt hat.