Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

MVITAufstV

§ 17 Verlängerung des Aufstiegsverfahrens

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/17#abs-1 (1) Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/17#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.

§ 16 § 18