Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München
MVITAufstV§ 15 Dauer, Durchführung und Aufgaben der berufspraktischen Einführung
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/15#abs-1 (1) Die berufspraktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert ein Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/15#abs-2 (2) Die Durchführung erfolgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/15#abs-3 (3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Informationstechnik – wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/15#abs-4 (4) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – wahrnehmen.