Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

MVITAufstV

§ 15 Dauer, Durchführung und Aufgaben der berufspraktischen Einführung

Stand: 25.06.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/15#abs-1 (1) Die berufspraktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert ein Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/15#abs-2 (2) Die Durchführung erfolgt

1.
begleitend zum Masterstudium oder
2.
im Anschluss an das Masterstudium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/15#abs-3 (3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Informationstechnik – wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MVITAufstV/15#abs-4 (4) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – wahrnehmen.

§ 14 § 16