§ 16 MVITAufstV — Dienstliche Beurteilung über Bewährung

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ende der berufspraktischen Einführungszeit ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

(2) Aus der dienstlichen Beurteilung muss hervorgehen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt hat.