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§ 25 MTBG — Staatliche Prüfung

MT-Berufe-Gesetz

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.