Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung MTAPrV § 99d Erlaubnisurkunde Stand: 20.12.2023 Bund Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu verwenden.