Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 53 Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/53#abs-1 (1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/53#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/53#abs-3 (3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Person einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu bestimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/53#abs-4 (4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/53#abs-5 (5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.