Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Stand: 20.12.2023
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.