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§ 99d MTAPrV — Erlaubnisurkunde

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 20.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu verwenden.