Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 80 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/80#abs-1 (1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/80#abs-2 (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/80#abs-3 (3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.

§ 79 § 81