Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung MTAPrV § 79 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Stand: 01.01.2023 Bund Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.